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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

 

(1) Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz hat zum Ziel, natürliche Personen zu schützen, die während ihrer beruflichen Tätigkeit
oder im Vorfeld einer solchen Tätigkeit Informationen über Verstöße erhalten haben.
Diese Personen sind als „hinweisgebende Personen“ bekannt. Es schützt auch Personen, die Gegenstand
einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie andere Personen, die von einer solchen Meldung oder Offenlegung
betroffen sind.

(2) Meldung und Offenlegung von Informationen
Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht (§ 3 Absatz 4)
und die Pflicht zur Offenlegung §3 Absatz 5) von
Informationen über folgende Verstöße:

Verstöße, die mit Strafen geahndet werden können.
Verstöße, die mit Bußgeldern geahndet werden können, sofern die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Körper oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Verstöße, können an eine externe Meldestelle übermittelt werden. Diese regelt dann vollumfänglich alle weiteren Schritte.

Weitere Bestimmungen können im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) §2 Absatz 1 eingesehen werden.

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