Wolfsburg
Burg
Termath Hotline +49 5361 8500-0

Allgemeine Geschäftsbedingungen TERMATH AG

Stand: 01. Februar 2021

A: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Werkvertrag

§ 1 Vertragsgegenstand – Vertragsschluss
(1) Gegenstand des Vertrages sind Werk- und Dienstleistungen in den Bereichen Sicherheits-, Netzwerk-,Telefon- sowie Kommunikationssysteme sowie die Inspektion und Instandhaltung, Planung und Wartung der Systeme für den Auftraggeber (im Folgenden: AG) durch die Firma TERMATH AG (im Folgenden: AN).
(2) Ein verbindlicher Vertragsschluss kommt in jedem Fall erst und ausschließlich mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN oder durch Abschluss eines Bauvertrages oder durch die verbindliche Bestellung des AG zustande. Für Inhalt und Umfang der wechselseitigen Vertragspflichten gelten in der nachstehenden Reihenfolge:

  • Der Werkvertrag
  • Die Auftragsbestätigung des AN
  • Das Angebot des AN
  • Die Bestellung des AG
  • Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Falls vereinbart: Die VOB/B und die VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

Weiterhin gelten die dem jeweiligen Vertragszweck dienenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die jeweils einschlägigen technischen Normen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil.
(3) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.
(4) Das Alleineigentum und das Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Prospekten, Arbeitsblättern etc. bleiben beim AN und dürfen Dritten ohne das Einverständnis des AN auch nicht auszugsweise zugängig gemacht werden. Wenn Behörden die Unterlagen berechtigterweise benötigen, wird der AN das Einverständnis zur Weiterleitung erklären.

§ 2 Pflichten der Vertragsparteien
(1) Der AN ist verpflichtet, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Handlungen selbst und eigenverantwortlich zu organisieren. Der AN ist außerdem verpflichtet, behördliche Fristen, die nach diesem Vertrag seinem Verantwortungsbereich unterfallen, einzuhalten und deren fristgerechte Durchführung zu dokumentieren. Ein Übergang der gesetzlichen Betreiberverantwortung ist damit ggf. nicht verbunden.
(2) Der AN hat sämtliche Leistungen grundsätzlich mit qualifiziertem Personal zu erbringen. Er ist berechtigt, für einzelne Leistungen Nachunternehmer (Subunternehmer) einzusetzen. Der AG ist berechtigt, den Einsatz eines Nachunternehmers (Subunternehmer) abzulehnen oder seine Ablösung zu fordern, wenn und soweit hierfür ein wichtiger Grund vorhanden ist.
(3) Der AG stellt dem AN alle für die Durchführung der vertragsgemäßen Aufgaben benötigten schriftlichen Unterlagen, Daten und Pläne rechtzeitig zur Verfügung und erbringt alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Weiterhin erteilt der AG alle vom AN gewünschten und für die Dauer des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Informationen.
(4) Fehlen Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, hat der AG diese nachträglich binnen einer angemessenen Frist bereit zu stellen. Kommt es aufgrund eines solchen Versäumnisses des AG zur Unterbrechung der Leistungserbringung, verlängern sich etwaige Ausführungsfristen um die Dauer der Unterbrechung.

§ 3 Fristen und Termine
(1) Vereinbarte Lieferungs- und Ausführungsfristen sind verbindlich. Die Einhaltung dieser Fristen setzt voraus, dass der AG die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält. Überschreitungen von Zahlungsterminen aus offenen Forderungen der Geschäftsverbindung verlängern die vereinbarten Fristen um den Zeitraum des Zahlungsverzuges sowie zusätzlich um einen angemessenen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
(2) Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches sowie die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt voraus, dass zuvor sämtliche vom AG zu erbringenden Mitwirkungshandlungen (bauseitige Leistungen) erbracht sind (insbesondere das Beibringen von Stromzuleitungen, Plänen, Ausführungsunterlagen etc.) sowie die rechtzeitige Beibringung aller behördlichen Genehmigungen.

§ 4 Leistungsänderungen und Erweiterungen
(1) Der AG hat das Recht, vom AN zumutbare Änderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringungen sowie geringfügige Änderungen des Leistungsumfanges zu verlangen. Hierzu muss der AG sein Änderungsverlangen rechtzeitig schriftlich mitteilen. Um eine Leistungsänderung in diesem Sinne handelt es sich auch, wenn nach der Abgabe des letzten Angebotes geänderte Gesetze, Verordnungen, Satzungen, behördlicher Bestimmungen, technischer Normen etc. oder zur Einhaltung des Stands der Technik eine geänderte Leistungserbringung erforderlich ist. Entscheidet sich der AG gegen die Leistungsänderung, so wird der AN von der Pflicht zur Erbringung ursprünglicher Leistungen freigestellt.
(2) Der AN hat die Leistungsänderung auf mögliche Konsequenzen zu prüfen und dem AG das Ergebnis mitzuteilen. Entscheidet sich der AG – auch gegen etwaige Bedenken des AN – für die Leistungsänderung, so ist vor deren Ausführung der Vertrag einschließlich der Vergütungsvereinbarung gemeinsam anzupassen. Der AN kann bis zur Anpassung die Ausführungen der Leistungsänderung verweigern.
(3) Wünscht der AG die Ausführungen zusätzlich, vom ursprünglichen Vertrag nicht umfasster Leistung, so wird ihm der AN unverzüglich ein entsprechendes Nachtragsangebot unterbreiten, wenn und soweit diese Leistungen zum Leistungsspektrum des AN gehören. Für Inhalt und Zustandekommen eines solchen Zusatzauftrages gelten die Regelungen in § 1.

§ 5 Leistungsstörungen und Behinderungen
(1) Wird der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung behindert, so hat er die Behinderung sowie die ausgefallene Leistung dem AG schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Entfall der vom AG zur Verfügung gestellten Arbeitsvoraussetzungen oder Arbeitshilfsmittel. Erfolgt die Behinderungsanzeige im Einzelfall mündlich, wird der AN dies unverzüglich in schriftlicher Form nachreichen.
(2) Unterbleibt die Anzeige, so hat der AN nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren, er sie hätte kennen müssen oder sie ihm zuzurechnen ist.
(3) Aufgrund einer Behinderung entfallene Leistungen sind vom AN nach dem Wegfall der Behinderung nachzuholen. Soweit zwischen den Parteien für die Leistungserbringung verbindliche Ausführungsfristen vereinbart wurden, verlängern sich diese für die Dauer der Behinderung. Hat der AG die Behinderung zu vertreten, bleibt der Vergütungsanspruch des AN auch für nicht nachgeholte Leistungen erhalten bzw. sind die mit der Nachholung verbundener Mehrkosten zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn keine der Parteien die Behinderung zu vertreten hat, dies jedoch nur mit der Maßgabe, dass sich der AN dasjenige anrechnen lassen muss, dass er in Folge des Leistungsausfalles an Aufwendung erspart oder durch anderweitige Verwendung seine Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

§ 6 Abnahme, Vergütung und Eigentumsvorbehalt – Entsorgungskosten
(1) Der AG ist verpflichtet, die vom AN erbrachte Werkleistung nach dessen Fertigstellung abzunehmen, wenn die Leistung nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Die Abnahme gilt dabei als Erfolg, wenn der AG die Werkleistung, indem die Leistung erfolgt ist, seit mehr als 10 Werktagen ohne Beanstandung in Benutzung genommen hat oder die entsprechende Leistung bezahlt.
(2) Vergütungsforderungen des AN sind – vorbehaltlich der für Bauleistung geltenden Regelung der VOB/B – mit Rechnungseingang beim AG sofort zur Zahlung fällig. Vom AN im Einzelfall gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung im Eigentum des AN. Insoweit wird Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB vereinbart. Der AG ist vor vollständiger Vergütungszahlung nicht berechtigt, diese Ware weiter zu veräußern, zu belasten oder in sonstiger Weise zu verfügen.
(3) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile gemäß §§ 946, 93, 94 BGB in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.
(4) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile gemäß §§ 946, 93, 94 BGB vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile gemäß §§ 946, 93, 94 BGB in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.
(5) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den AG steht dem AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.
(6) Zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechten ist der AG nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes setzt weiter voraus, dass die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
(7) Sollten bei der Demontage von elektronischen Teilen, die als Sondermüll gelten, Entsorgungskosten anfallen, sind diese vom AG zu tragen. Die genaue Höhe der Entsorgungskosten wird der AN dem AG in der Auftragsbestätigung bzw. dem Werkvertrag mitteilen. Anderenfalls gelten die angemessenen und ortsüblichen Entsorgungskosten als vereinbart.

§ 7 Rechte bei Pflichtverletzungen und Mängeln
(1) Gerät der AN mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug, setzt der AG vor Ausübung seiner gesetzlichen Rechte eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.
(2) Erbringt der AN eine werkvertragliche Tätigkeit mangelhaft und verlangt der AG Nacherfüllung, so steht dem AN das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung oder Herstellung eines mangelfreien neuen Werkes zu. Nach Abnahme ist nur Mängelbeseitigung möglich. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(3) Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gem. § 126 BGB. Sämtliche Ansprüche des AG wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Leistungserbringung. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung und Haftung bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistung) richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B, beträgt also 4 Jahre, es sei denn, dass die Parteien die Verjährungsfrist nach BGB (5 Jahre nach Abnahme) geregelt haben. Die Verjährungsfrist für Gewährleistung und Haftung für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt zwei Jahre, wenn sich der AG entschieden hat, dem AN die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
(4) Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangen des AG heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall der Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem AG vom AN in Rechnung gestellt.
(5) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den AG verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Verbrauch oder durch Verschmutzung sowie Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
(6) Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das schriftliche Einverständnis des AN Eingriffe des AG oder Dritter am Gegenstand oder sonstige Änderungen am Gegenstand vorgenommen werden, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.
(7) Aus Sicht des AG erkennbare Mängel sind unverzüglich – sofern es sich um einen Kaufmann nach HGB handelt, spätestens 8 Werktage nach Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Ansonsten ist der AN von der Mängelhaftung befreit.
(8) Der AN haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihm oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Falle der Beschädigung ist der AN zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.
(9) Darüberhinausgehende Ansprüche gegen den Werkunternehmer und seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere Schadensersatzansprüche des AG (vertraglich) sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
(10) Der AN haftet bei schuldhafter Verletzung von Körper oder Gesundheit oder soweit dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt, unbeschränkt.
(11) Im Übrigen haftet der AN bis zur Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens für solche Schäden, die der AN, dessen gesetzliche Vertreter oder die Erfüllungsgehilfen des AN in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht fahrlässig verursacht haben.

§ 8 Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Für den Fall, dass der AG den Vertrag aus Gründen vorzeitig auflöst, die nicht vom AN zu vertreten sind, wird als Schadensersatzpauschale und der dem AN für die bisherige Vertragsdurchführung entstandenen Aufwendung eine Pauschale von 20 % des Bruttoauftragswertes fällig, wobei dem AG der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem AN ein Schaden oder Aufwendungen überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.
(2) Die Geltendmachung eines vom AN zu beweisenden höheren Schadens bleibt vorbehalten und wird durch diese Pauschalierung nicht ausgeschlossen.

§ 9 Datenschutzklausel
(1) Der AN nutzt personenbezogene Daten, die auf Grundlage des Vertrages erhoben, beziehungsweise bereitgestellt wurden; nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Es gelten im Übrigen die Datenschutzinformationen nach der EU-DSGVO vom 25.05.2018, gemäß Abschnitt E der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das BGB und das HGB sowie die ZPO.
(2) Gerichtsstand für aus dem Vertragsverhältnis sich ergebene Streitigkeiten ist der Sitz des AN, also bei zivilrechtlichen Streitigkeiten das Amtsgericht Wolfsburg oder das Landgericht Braunschweig. Dies gilt nur, wenn auch der AG Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Soweit der AG Unternehmer ist, gilt als Gerichtsstand der jeweilige Sitz des AN. Ist der AG Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand aus § 13 ZPO oder der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie eine Abänderung des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Dies gilt auch für die grundlegende Bestimmung dieses Vertrages. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung treffen, die dem rechtlich gewollten Ergebnis und dem wirtschaftlich erstrebten Erfolg am nächsten kommt.
(3) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es ist deutsches Recht anwendbar.

B: Besondere Geschäftsbedingungen – Dienstvertrag

§ 12 Gegenstand des Dienstvertrages – Leistungserbringung
(1) Gegenstand des Vertrages sind die dort vereinbarten Dienstleistungen des AN.
(2) Der AN schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet der Beauftragung entspricht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Leistung ist in deutscher Sprache zu erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der AN ist zur Neutralität bei der Leistungserbringung verpflichtet.
(3) Werden die Leistungen auf Abruf des AG geschuldet und ist keine Mindestabnahme vereinbart, besteht kein Anspruch auf Abruf. Soweit kein Mindestvorlauf vereinbart ist, hat der AN unverzüglich nach Abruf mit der Leistung zu beginnen.
(4) Der AN ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AG berechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(5) Der AN ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen mithilfe von automatisierten Verfahren nur dann berechtigt, wenn er im Angebot das zu verwendende Produkt benennt und gleichzeitig den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass dieses Produkt keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten und keine anderen, den Interessen des AG zuwiderlaufenden, Funktionalitäten aufweist. Insbesondere darf das Produkt keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten, keine Informationen über die IT-Systeme des AG, deren Daten, deren Lizensierungen oder das Benutzerverhalten über Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der Leistung oder derart speichern, dass Dritte Zugriff nehmen könnten.

§ 13 Zusammenarbeit der Vertragspartner
(1) Die Vertragspartner werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter des AN ausschließlich dessen Direktionsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Es erfolgt keine Eingliederung des zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiters des AN in die Organisation des AG.
(2) Beide Parteien benennen je einen verantwortlichen Ansprechpartner in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag. Der AG wird Anforderungen an die zu erbringende Leistung ausschließlich dem vom AN benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und im Übrigen von dem AN eingesetzten Personen keine Weisung erteilen. Die vom AG eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum AG, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.
(3) Der AN bestimmt grundsätzlich Ort und Zeit der Leistung selbst. Jedoch sind zeitliche, räumliche und fachliche Anforderungen zu beachten, soweit sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben oder in zwischen den Parteien abgestimmten Termin- oder Leistungsplänen enthalten oder zur Erreichung des Zwecks der Beauftragung erforderlich sind. Für die Erbringung der Leistungen notwendigen Arbeitsmittel ist der AN selbst verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 14 Rechte an den Leistungsergebnissen
Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, räumt der AN dem AG jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung

  • das nicht ausschließliche,
  • örtlich unbeschränkte
  • in jeder beliebigen Umgebung (auch Systemumgebung) ausübbare, übertragbare,
  • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare
  • für nicht gewerbliche Zwecke unterlizenzierbare,
  • für gewerbliche Zwecke an wie in §§ 99,101 GWB definierte auf AG unterlizenzierbare

Recht ein, die Leistungsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen.

Das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern oder zu laden, sie anzuzeigen oder sie ablaufen zu lassen, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden oder aber abzuändern, zu übersetzen zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten.

§ 15 Dokumentations- und Berichtspflichten
(1) Der AN dokumentiert die durchgeführten Leistungen zeitnah in angemessener Art und Weise, soweit nichts anderes vereinbart, in deutscher Sprache in einem üblichen elektronischen Format und macht sie dem AG mit Abschluss der Leistung zugänglich. Der AN ist verpflichtet, zu jeder Zeit Einblick in den aktuellen Stand der Dokumentation zu gewähren.
(2) Auf Verlangen erstattet der AN dem AG während der Vertragsdauer Bericht über den Stand der Leistungen.

§ 16 Mitteilungspflichten des AN
(1) Der AN wird dem AG unverzüglich mitteilen, wenn eine Vorgabe oder Forderung des AG oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des AN ergebenen Handlungen im wesentlichen Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar sind bzw. eine für den AG wirtschaftlichere Lösung besteht. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem AG gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen mitzuteilen. Er haftet für die Nichterfüllung dieser Pflichten dann nicht, wenn er diese Umstände anlässlich seiner Erbringung seiner Leistung nicht hätte erkennen müssen.
Der AN ist nicht verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen, die nicht für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die Pflichten des AN aus § 241 Abs. 2 BGB unberührt.
(2) Sobald dem AN erkennbar ist, dass er die vereinbarten Termine oder Ausführungspflichten nicht einhalten kann, wird er dies dem AG unverzüglich mitteilen.
(3) Die vereinbarten Mitwirkungsleistungen des AG müssen vom AN rechtzeitig angefordert werden.

§ 17 Vergütung für Leistungen aus dem Dienstvertrag
(1) Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung geschuldet ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten sind im Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen durch den AN sind auch ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderungen der Leistungen vereinbaren.
(2) Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt folgendes:

Es wird lediglich der Zeitaufwand vergütet. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten und/ oder Nebenkosten werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom AG zu vertretende Wartezeiten des AN werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der AN muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt vom AN unterschriebene Nachweise über die Leistung und die weiteren geltend gemachten Kosten voraus.

(3) Es werden nur die für die jeweilige Leistung vereinbarten bzw. abgerufenen Kategorien vergütet. Ist für eine Leistung keine bestimmte Kategorie vereinbart, werden nur die Kategorien vergütet, die zur Erfüllung erforderlich sind. Satz 1 und 2 gelten auch dann, wenn die Leistung erbracht wird, die in einer teureren als der erforderlichen Kategorie zuzuordnen ist.

(4) Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, teilt der AN dem AG jeweils unaufgefordert den Bearbeitungsstand und den jeweiligen Restaufwand mit, wenn die Obergrenze zu ca. 75% und zu 100% erreicht ist oder wenn sich abzeichnet, dass Hinderungsgründe der vollständigen Erbringung der Leistung der Obergrenze entgegenstehen. Unabhängig hiervon ist der AN auch bei Überschreitung der Obergrenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der AG die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der AN ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der AG dies verlangt.

(5) Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8,25 Zeitstunden (Montag bis Donnerstag) sowie 5,5 Zeitstunden (Freitag) geleistet wurden. Es gelten die tarifvertraglich vorgegebenen und vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten des AN (TERMATH AG). Wenn weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet werden, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefallene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als 6 Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der AN eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der AN mit dem Leistungsnachweis nachweist, keine Pause gemacht zu haben. Soweit der AG nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder nichts anderes vereinbart wurde, sind Leistungen nur in den Zeiten zu erbringen, für die weder ein Zuschlag noch ein anderer erhöhter Vergütungssatz vereinbart ist. Wird der AN ohne eine solche Zustimmung oder Vereinbarung tätig, kann er weder einen Zuschlag noch einen erhöhten Vergütungssatz verlangen.

(6) Die Vergütung zum Pauschalfestpreis ist nach Erbringung der Leistung fällig. Im Vertrag können Abschlagszahlungen vereinbart werden. Die Vergütung für Leistung nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(7) Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(8) Ist eine Preisanpassung für die Leistung vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmals 12 Monate nach Vertragsbeginn, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird 3 Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 4% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen.

(9) Alle Preise verstehen sich netto, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zzgl. der geltenden Umsatzsteuer.

§ 18 Schlechtleistung
(1) Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, ist der AG berechtigt, vom AN zu verlangen, die Leistung ohne Mehrkosten für den AG innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn der AN die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der AG muss jedoch dem AN detailliert seine Schlechtleistung nachweisen, bevor er den AN mit der nochmaligen Erbringung der Leistung beauftragt.

 

§ 19 Haftungsbeschränkung
(1) Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG folgende Regelungen

  • bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt. Beträgt der Auftragswert weniger als 50.000,00 €, wird die Haftung auf 50.000,00 € beschränkt. Im Falle von Sachschäden ist die Haftung auf 1.000.000,00 € beschränkt, wenn der Auftragswert geringer als 1.000.000,00 € ist.
  • bei Verlust von Daten haftet der AN nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den AG für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom AN zu erbringenden Leistungen ist.

(2) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen, soweit bezüglich letzteren nichts anderes geregelt ist.

§ 20 Laufzeit und Kündigung
(1) Ist die Dauer des Dienstvertrages weder vereinbart, noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Leistung zu entnehmen, kann dieser von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonates ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im Vertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(2) Zudem kann der Vertrag von jedem Vertragspartner bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwicklung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht ein wichtiger Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gem. § 314 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 eine Fristsetzung entbehrlich ist. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund hat der AN Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt aber für solche Leistungen, für die der AG darlegt, dass sie für ihn aufgrund der Kündigung ohne Interesse sind.

§ 21 Datenschutzklausel B: Besondere Geschäftsbedingungen – Dienstvertrag
(1) Der AN nutzt personenbezogenen Daten, die auf Grundlage des Vertrages erhoben, beziehungsweise bereitgestellt werden, nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung, sowie für eigene Werbeaktionen. Es gelten im Übrigen die Datenschutzinformationen nach der EU-DSGVO vom 25.05.2018, gemäß Abschnitt E der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

C: Besondere Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung

§ 22 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen finden auf alle Vertragsbeziehungen zwischen AN und AG im Zusammenhang mit der Erbringung von Personaldienstleistungen durch überlassene Fachkräfte vor Ort und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer individualen Vereinbarung zwischen dem AN und dem AG schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Fachkräften gelten als ausschließlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Geltung weiterer oder anderer AGB bedürfen einer individuellen schriftlichen Vereinbarung mit dem AN.

§ 23 Arbeitsverhältnis
Der AN – nachfolgend auch Verleiher genannt – ist u. a. in den Bereichen Vermittlung und Überlassung von Fachkräften tätig und Inhaber der unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Der AN als Verleiher ist Arbeitgeber der zu überlassenden Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Während des Arbeitseinsatzes untersteht die überlassene Fachkraft den Weisungen des Kundenunternehmens als ‚Entleiher“. Der Entleiher darf dem überlassenen Arbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die zu den vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereichen gehören. Der Entleiher informiert den AN vor Einsatzbeginn über alle wesentlichen Tätigkeitsmerkmale, insbesondere über die für die Ausführung der geforderten Tätigkeit notwendigen Qualifikationen. Eine Ausweitung oder Veränderung des Tätigkeitsbereiches der Mitarbeiter ist nur im Einvernehmen mit dem AN gestattet und muss in allen Fällen von dem AN schriftlich genehmigt werden. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. So hat der Entleiher sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-vorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des überlassenen Arbeitnehmers eine besondere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Entleiher vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen. Soll der Arbeitnehmer zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Entleiher diese Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten, bzw. an diesen Tagen einzuholen. Der Entleiher hat den überlassenen Arbeitnehmer zudem vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz einzuweisen und ihn über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit, sowie Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren. Der Entleiher ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überwachen.
Darüber hinaus ist der Entleiher verpflichtet für die Anwendung der Regelungen des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) Sorge zu tragen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten wird dem Verleiher innerhalb der Arbeitszeiten der Leiharbeitnehmer jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen vom Entleiher eingeräumt. Der Entleiher ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Verleiher unverzüglich anzuzeigen und die Einzelheiten auch schriftlich mitzuteilen.

§ 24 Abwerbung
Der Vertragspartner verpflichtet sich, Mitarbeiter, die ihm durch den AN zur laufenden Unterstützung als Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, nicht abzuwerben. Für den Fall, dass es während der Beauftragung oder bis zu sechs Monaten nach Abschluss einer Beauftragung zu einer Übernahme eines durch den AN überlassenen Arbeitnehmers in Form des Abschlusses eines Arbeitsvertrages, bzw. des Abschlusses fester Verträge über eine freie Mitarbeit zwischen dem Vertragspartner und dem Mitarbeiter des AN kommt, wird vermutet, dass der Arbeitsvertrag bzw. die freiberufliche Zusammenarbeit aufgrund der Vermittlung des AN zustande gekommen ist und eine Abwerbung vorliegt. Für den Abwerbungsfall verpflichtet sich der Vertragspartner zur sofortigen und vorbehaltlosen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro an den AN.

§ 25 Übernahme
Eine provisionspflichtige Übernahme von überlassenen Mitarbeitern durch den Entleiher nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Unterstützungszeitraums kann vertraglich zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart werden.

§ 26 Zurückweisung
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sich während der ersten vier Wochen des erstmaligen Einsatzes von der Eignung und Qualifikation der durch den AN überlassenen Arbeitnehmer zu überzeugen. Beanstandungen sind am Tage der Feststellung und spätestens binnen vier Wochen nach Einsatzbeginn in schriftlicher Form an den AN zu richten. Der AN hat dann das Recht, den Mangel abzustellen, einen anderen Mitarbeiter einzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Beanstandungen, die später eingehen, können keine Ansprüche mehr begründen. lnsbesondere verbleibt die Verpflichtung zur vollständigen Vergütung. Schadenersatzansprüche; auch Ansprüche auf den Ersatz mittelbarer Schäden und Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 27 Austausch eines überlassenen Arbeitnehmers, Rücktritt, Leistungsbefreiung
Der AN ist jederzeit berechtigt – aus organisatorischen, arbeitsrechtlichen oder gesetzlichen Gründen – bereitgestellte Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Für diesen Fall wird der AN einen Mitarbeiter vergleichbarer Qualifikation als Ersatz zur Verfügung stellen. Der Verleiher kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Überlassung von Arbeitskräften durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind beispielsweise ein Arbeitskampf, gleich, ob im Betrieb des Entleihers oder beim Verleiher oder hoheitliche Maßnahmen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Verleiher die außergewöhnlichen Umstände zu vertreten hat. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Verleiher vom Entleiher hiervon umgehend zu unterrichten. Der Verleiher ist berechtigt und nur bei schriftlichem Verlangen des Entleihers auch verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz Bemühens des Verleihers nicht möglich, wird der Verleiher für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit, in denen der Leiharbeitnehmer unentschuldigt fehlt.

§ 28 Datenschutz, Verschwiegenheit
(1) Der AN nutzt personenbezogene Daten, die auf Grundlage des Vertrages erhoben, beziehungsweise bereitgestellt werden, nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Es gelten im Übrigen die Datenschutzinformationen nach der EU-DSGVO vom 25.05.2018, gemäß Abschnitt E der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Der Verleiher sowie die überlassenen Leiharbeitnehmer sind zur Geheimhaltung über alle Geschäfts-angelegenheiten, sowie insbesondere von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) des Entleihers ebenso verpflichtet wie zur Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), sowie des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG).

§ 29 Gewährleistung, Haftung
Der Verleiher haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Leiharbeitnehmer sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Verleiher bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für alle sonstigen Schäden haftet der Verleiher bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Arbeitnehmers als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschuldung bei Vertragsschluss, etc.) Verletzt der Verleiher eine Pflicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, hat der Entleiher darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung durch den Verleiher zu vertreten ist.

§ 30 Beurteilungspflicht des Entleihers
Der Entleiher ist verpflichtet, dem AN die für die Erstellung einer Beurteilung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies dem Entleiher möglich ist. Der Entleiher ist auf Verlangen des AN auch verpflichtet, eine Beurteilung des überlassenen Arbeitnehmers nach einem vom Verleiher vorgegebenen Beurteilungsschemas vorzunehmen, soweit dies dem Entleiher möglich ist.

§ 31 Sonstiges
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser besonderen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.
Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, gilt als Gerichtstand Amtsgericht Wolfsburg oder Landgericht Braunschweig. Diese Gerichtsstands-Vereinbarung und die Vorschriften über das vereinbarte und anzuwendende Recht (auch § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) gilt für alle 3 Bereiche dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also für die Bereiche Werkvertrag, Dienstleistung sowie Arbeitnehmerüberlassung.

D: Besondere Geschäftsbedingungen – Kaufvertrag

§ 32 Geltungsbereich
(1) Unsere (TERMATH AG) Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 33 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 34 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 35 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unserer Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 36 Gefahrenübergang – Verpackungskosten – Entsorgungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(4) Sollten bei der Demontage von elektronischen Teilen, die als Sondermüll gelten, Entsorgungskosten anfallen, sind diese vom Kunden zu tragen. Die genaue Höhe der Entsorgungskosten wird dem Kunden in der Auftragsbestätigung bzw. dem Kaufvertrag mitgeteilt. Anderenfalls gelten die angemessenen und ortsüblichen Entsorgungskosten als vereinbart.

§ 37 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.

§ 38 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 36 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 39 Eigentumsvorbehalt – Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 40 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand das AG Wolfsburg oder LG Braunschweig; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Firmensitz zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.

§ 41 Datenschutzklausel
(1) Der AN nutzt personenbezogene Daten, die auf Grundlage des Vertrages erhoben, beziehungsweise bereitgestellt werden, nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Es gelten im Übrigen die Datenschutzinformationen nach der EU-DSGVO vom 25.05.2018, gemäß Abschnitt E der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

E: Allgemeine Datenschutzinformationen

§ 42 Datenschutz
(1) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den AN ergibt sich gemäß dem Zweck der Vertragserfüllung, sofern gegeben im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung oder im Rahmen eines berechtigten Interesses. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN erfolgt zweckgebunden. Über die Verarbeitungen stellt der AN eine allgemeine Datenschutzerklärung gemäß Artikel 13 EU-DSGVO mit den erforderlichen Angaben, wie z.B. die Rechte der Betroffenen, zur Verfügung.
(2) Die Verarbeitung schließt die Speicherung und Löschung der personenbezogenen Daten mit ein. Eine Löschung erfolgt unter Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen und berechtigender Aufbewahrungsgründe.
(3) Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten erfolgt nur sofern dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Die Weitergabe erfolgt unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Grundsätze nach sorgfältiger Auswahl und unter Abschluss der notwendigen Vereinbarungen, sofern die Sub- bzw. Nachunternehmer zulässigerweise mit der Durchführung des Vertrages oder von Teilen davon betreut sind.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner